Foodtruck-Vorschriften: Genehmigungen und Auflagen
Gewerbe, Hygiene, Standplatz, Gas, Strom, Brandschutz, Preise und Allergene: die Regeln für Ihren Foodtruck in Deutschland, jede mit ihrer Quelle.
Romain BarreauGründer von Food Truck Store · 4 Min. LesezeitDie Foodtruck-Vorschriften kommen aus vier Welten: Gewerbe, Lebensmittel, Straße und Arbeitsschutz. Diese Seite bringt sie in die Reihenfolge, in der Sie ihnen begegnen, jede Regel mit ihrer amtlichen Quelle. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie vor dem Start die aktuelle Fassung bei Ihrer Behörde.

Vor dem Start, in dieser Reihenfolge.
Ihr Gewerbe melden Sie beim Gewerbeamt an, gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 GewO); verkaufen Sie an wechselnden Orten, brauchen Sie meist eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO). Ihren Betrieb registrieren Sie bei der Lebensmittelüberwachung (VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 6). Den Ablauf zeigt unser Ratgeber Foodtruck eröffnen, die Wege zum Platz und zur Sondernutzung der Ratgeber Stellplatz für den Imbisswagen.
- Gewerbe anmelden
Beim Gewerbeamt, ob haupt- oder nebenberuflich.
- Reisegewerbekarte
Für den Verkauf an wechselnden Orten; einmal beantragt, gilt sie bundesweit.
- Belehrung
Beim Gesundheitsamt, für jeden, der in der Küche arbeitet.
- Registrierung
Bei der Lebensmittelüberwachung, vor dem ersten Verkauf.
- Standplätze
Sondernutzung bei der Gemeinde, sonst beim Veranstalter oder Eigentümer; die Reisegewerbekarte allein genügt dafür nicht.
Hygiene: was die Kontrolle sehen will.
Für mobile Verkaufsstellen verlangt das EU-Hygienerecht, soweit erforderlich, Handwaschgelegenheiten, Trinkwasser, glatte und leicht zu reinigende Flächen, Kühlung mit Temperaturkontrolle und eine hygienische Abfallentsorgung (VO (EG) Nr. 852/2004, Anhang II). Wer in der Küche arbeitet, braucht vor dem ersten Einsatz die Belehrung des Gesundheitsamts (§ 43 IfSG), wer leicht verderbliche Lebensmittel zubereitet, eine Hygieneschulung (§ 4 LMHV). Die BGN nennt die Hygieneschulung mindestens einmal im Jahr und die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber mindestens alle zwei Jahre (BGN: Verkaufsfahrzeuge).
Leicht zu reinigende Flächen aus Edelstahl, eine Haube über der Kochstelle.


Gas, Strom, Abluft: geprüft und dokumentiert.
Die Flüssiggasanlage wird bei gewerblicher Nutzung vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre geprüft (§ 60 StVZO). Die elektrische Anlage prüft eine Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 3; über Grill- und Frittierstellen verlangt München eine Dunstsammelhaube mit Fettfiltern und Abluft senkrecht über das Dach (München: Anforderungen an Foodtrucks). Für die übrigen Prüfungen empfiehlt die BGN Fristen; verbindlich legen Sie sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest (BGN: Verkaufsfahrzeuge).
- 2 Jahrehöchstens, bis zur nächsten Prüfung der Gasanlage
- 1 Jahrelektrische Anlage des Fahrzeugs, Empfehlung der BGN
- 6 MonateVerlängerungskabel und ortsveränderliche Geräte, Empfehlung der BGN
- 2 JahreFeuerlöscher, durch einen Sachkundigen, Empfehlung der BGN
Brandschutz: der passende Feuerlöscher.
Für Foodtrucks gelten die Vorschriften des Brandschutzes: Je nach Ausstattung sind Feuerlöscher bereitzuhalten oder automatische Löschanlagen einzubauen (München: Anforderungen an Foodtrucks). Welcher Löscher passt, hängt von Ihrer Küche ab; die BGN nennt diese Beispiele (BGN: Verkaufsfahrzeuge). Fragen Sie auch den Veranstalter, was er auf seinem Platz verlangt.
- Für das GasEin Pulverlöscher der Brandklassen A, B und C.
- Für Fritteuse und WokEin Löscher, dessen Löschvermögen die Füll- oder Fettmenge um 25 % übersteigt.

Preise, Allergene, Name: was der Kunde sieht.
Ihre Preise geben Sie als Endpreise an, für Speisen und Getränke in einem Preisverzeichnis oder auf Preisschildern (§ 3 PAngV, § 13 PAngV). Die Allergene loser Ware nennen Sie vor dem Kauf, schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Aufzeichnung (§ 4 LMIDV). Im Reisegewerbe steht Ihr Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen gut lesbar an der Verkaufseinrichtung (IHK-Merkblatt Foodtruck).
Alkohol nur mit Erlaubnis.
Für den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle brauchen Sie eine Erlaubnis oder, aus besonderem Anlass, eine Gestattung (§ 2 GastG, § 12 GastG); einige Länder regeln das in eigenen Gesetzen. Im Reisegewerbe ist das Feilbieten alkoholischer Getränke verboten, mit Ausnahmen wie Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen (§ 56 GewO). Den Jugendschutz beim Ausschank regelt § 9 JuSchG.
Mehr zum Ausschank auf unserer Seite Ausschankwagen, mit dem Barista: Flaschenkühlschrank mit drei Türen und Platz für Ihre Zapfanlage.
Ein Anhänger, bereit für die Kontrolle.
Die Vorschriften bereiten Sie vor dem Kauf vor: Sind Gewerbe, Belehrung und Standplätze geklärt, entscheidet sich der Rest im Anhänger. Unsere Verkaufsanhänger kommen mit Edelstahl, Doppelspüle und EU-Übereinstimmungsbescheinigung, der Chef+ mit Abzugshaube; was der Start insgesamt kostet, rechnet der kostenlose Businessplan-Rechner.
Papiere in Ordnung, Kopf frei für den Service.

Fragen? Antworten.
Noch eine Frage? Food Truck Store oder unser Partner in Ihrer Region antwortet Ihnen ›Gewerberecht (Gewerbeanmeldung, meist Reisegewerbekarte), Lebensmittelrecht (Registrierung, Belehrung, Hygieneschulung, EU-Hygieneregeln für mobile Verkaufsstellen), Straßenrecht (Sondernutzung, Zulassung) und Arbeitsschutz (Prüfungen von Gas und Elektrik, Brandschutz).
Die Gewerbeanmeldung, meist eine Reisegewerbekarte, die Registrierung bei der Lebensmittelüberwachung, die Belehrung nach § 43 IfSG und eine Erlaubnis für jeden Standplatz. Für Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle kommt eine Erlaubnis oder Gestattung nach dem Gaststättengesetz dazu.
Für mobile Verkaufsstellen verlangt die VO (EG) Nr. 852/2004, soweit erforderlich, Handwaschgelegenheiten, Trinkwasser, leicht zu reinigende Flächen, Temperaturkontrolle und eine hygienische Abfallentsorgung. Dazu kommen die Belehrung nach § 43 IfSG und die Hygieneschulung nach § 4 LMHV.
Bei gewerblicher Nutzung vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre, durch eine zur Prüfung befähigte Person (§ 60 StVZO).
Für Foodtrucks gelten die Vorschriften des Brandschutzes; je nach Ausstattung sind Feuerlöscher bereitzuhalten (Stadt München). Die BGN nennt als Beispiel einen Pulverlöscher der Brandklassen A, B und C für das Gas und empfiehlt, Feuerlöscher alle zwei Jahre prüfen zu lassen.
Die Bescheinigungen über die Belehrung nach § 43 IfSG, Ihr HACCP-Konzept mit den Aufzeichnungen, etwa der Temperaturen, und der Nachweis der Hygieneschulung (IHK-Merkblatt); dazu die Reisegewerbekarte und die letzte Prüfbescheinigung der Gasanlage am Einsatzort (BGN).


Von Romain, Gründer 
